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Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die Fachanwaltsbezeichnung darf ein Rechtsanwalt erst führen, wenn er mindestens 3 Jahre seine Zulassung als Rechtsanwalt besitzt, den Fachanwaltslehrgang absolviert und bestanden hat und 160 selbst bearbeitete Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren, gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachweist. Der Fachanwaltslehrgang besteht aus 120 Zeitstunden Vorlesung und drei 5 stündigen Klausuren.

Dadurch weist der Fachanwalt für Verkehrsrecht nach, dass er in den Bereichen

1. Verkehrszivilrecht, hier im besonderen Verkehrshaftungsrecht und Vertragsrecht
2. Versicherungsrecht, hier im besonderen die Kraftfahrtversicherung, Kaskoversicherung, und Personenversicherung
3. Stafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht mit besonderem Bezug zum Straßenverkehr
4. Fahrerlaubnisrecht (Führerschein)
5. und die Besonderheiten bei der Prozess- und Verfahrensführung

besondere Kenntnisse besitzt.

Jedes Jahr muss der Fachanwalt dann entweder wissenschaftlich publizieren, oder aber an von der Rechtsanwaltskammer zugelassenen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, und zwar entweder als Zuhörer oder als Dozent. Im Bereich Verkehrsrecht wurde die Anzahl der zu absolvierenden Stunden nun von 10 auf 15 angehoben.

 

 

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