Wichtig ist, dass Sie sich gerade auch in einer Bußgeldsache von Anfang an an einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und nicht erst, wenn der Hauptverhandlungstermin kurz bevor steht. Vorschnell vorgebrachte Argumente schaden mehr, als sie nützen. Es gilt genau den Akteninhalt zu kennen, bevor eine Stellungnahme abgegeben wird. Besonders wichtig ist es hierbei, dass Sie selbst keinerlei Angaben bei der Polizei zur Sache machen. Sie müssen lediglich die Personalien angeben also:
Vorname, Familienname, ggfls. Geburtsname, Geburtsort, Geburtsdatum sowie Anschrift, Staatsangehörigkeit und Familienstand.
Machen Sie keine weiteren Angaben, auch nicht zu Beruf oder Einkommensverhältnissen. Machen Sie auch keine Angaben zum Fahrer. Sie sind hierzu nicht verpflichtet.
Erst wenn Sie als Fahrer feststehen, ist eine Überprüfung der Formalien des Verfahrens, sowie bei polizeilichen Messverfahren eine Überprüfung derselben in technischer Hinsicht erforderlich. Wir kennen genau die Fehlerquellen von polizeilichen Messverfahren, so dass wir hier qualifizierte Beweisanträge stellen können. Auch formale Fehler der Bußgeldbehörden decken wir auf.
Auch wenn Sie meinen, dass die Angelegenheit eigentlich aussichtlos ist, sollten Sie unseren Rat einholen. Im Bußgeldkatalog und damit in den Bußgeldbescheiden sind nur die Regelsätze in Ansatz gebracht worden. Sollten in Ihrem Fall Besonderheiten bezüglich der Tatumstände oder Ähnliches bestehen, so werden wir diese ins Feld führen. Es lassen sich im gerichtlichen Verfahren oft Reduzierungen der Geldbußen, möglicherweise bis unter die Eintragungsgrenze von Punkten in Flensburg oder aber auch ein Wegfall des Fahrverbotes erreichen. Fragen Sie uns.
Besonders gilt mittlerweile zu beachten, dass bereits bei 8 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg die Fahrerlaubnis zwingend entzogen werden muss, d.h. die Führerscheinbehörde hat diesbezüglich keinerlei Ermessensspielraum. Daher muss von Anfang an gegen die Eintragung der Punkte in Flensburg mit allen Mitteln gekämpft werden, nach dem Motto: „Wehret den Anfängen“.
In Anhörungsbögen ist oft eine Frist zur Rücksendung innerhalb 1 Woche angegeben. Es gibt allerdings keinerlei Verpflichtung, dass Sie diesen Anhörungsbogen überhaupt an die Behörde zurückschicken. Hiervon raten wir auch dringend ab. Wenden Sie sich mit diesem Anhörungsbogen direkt an uns, wir veranlassen dann alles Weitere.
Für den Fall, dass Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, gilt es die 14-tägige Einspruchsfrist zu beachten. Nach Ablauf dieser Frist ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Wenn wir gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und die Ermittlungsakte anfordern, sollten Sie beachten, dass Sie das Bußgeld nicht bezahlen. Auch kann der Führerschein während des laufenden Einspruchsverfahrens nicht zur Verbüßung des Fahrverbotes abgegeben werden. Die Rechtskraft wäre in diesem Fall abzuwarten.
Wichtig: Bezahlen Sie das Bußgeld nicht, solange der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist.
Sollten Sie eine Ladung von der Polizei bekommen, so sollten Sie wissen, dass Sie dieser nicht Folge leisten müssen. Nur einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung müssen Sie nachkommen. Fragen Sie in einem solchen Falle unbedingt uns, damit wir das weitere Vorgehen besprechen können. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass aus Ihrem Schweigen keinerlei negative Schlüsse gezogen werden dürfen. Hier gilt also die Regel: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.
Stellt die Bußgeldbehörde das Bußgeldverfahren nach dem Einspruch und einer entsprechenden Einlassung nach Akteneinsicht nicht ein, so wird es an die Justizbehörden abgegeben. Je nach Arbeitsbelastungen kommt es dann im nächsten halben Jahr zu einer Hauptverhandlung. Wichtig zu wissen ist hier, dass Sie zu einem Hauptverhandlungstermin erscheinen müssen. Für den Fall, dass die Fahrereigenschaft feststeht, können Sie vom persönlichen Erscheinen erst nach unserem Antrag entbunden werden. Erscheinen Sie allerdings unentschuldigt nicht, so muss das Gericht den Einspruch ohne weitere Sachprüfung verwerfen.
Gegen die Gerichtsentscheidung ist die Rechtsbeschwerde unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hier kann allerdings nur geprüft werden, ob das Gericht das Recht falsch angewandt hat. Die Beweiswürdigung ist nicht angreifbar.
Polizeiliche Messverfahren sind – wie alle anderen Messverfahren auch – grundsätzlich fehlerbehaftet. Zu einem besteht die Möglichkeit, dass die Polizeibeamten die Anlagen nicht richtig aufgestellt oder bedient haben, dass Formfehler gemacht wurden oder aber dass schlichtweg aufgrund äußerer Einflüsse Fehlermessungen vorkommen. Es besteht die Möglichkeit, zunächst einmal anhand der angefertigten Protokolle die Messverfahren gründlich zu untersuchen. Im Weiteren gibt es die Möglichkeit, entweder bereits außergerichtlich oder aber spätestens im Gerichtsverfahren die Messverfahren durch ein Sachverständigengutachten auf Herz und Nieren prüfen zu lassen. Ergibt sich hier die Möglichkeit einer Fehlmessung, so ist der Bußgeldbescheid aufzuheben. Es muss also nicht bewiesen werden, dass im konkreten Fall eine Fehlmessung vorliegt, sondern es muss lediglich die Möglichkeit einer solchen gegeben sein. Wir sind mit den technischen Gegebenheiten aller in Deutschland zugelassenen Messverfahren bestens vertraut und haben Kontakte zu entsprechenden Gutachtern, um – gegebenenfalls auch vorab – überprüfen zu können, ob der Antrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens Sinn macht oder nicht.
Sind entsprechende Anhaltspunkte gegeben, sollte eine Messung in jedem Falle überprüft werden. Wir wissen, wie das geht.
Wenns geblitzt hat.