Urteile Seite 2:
Landgericht Memmingen, Endurteil vom 14.01.2016; 22 O 1983/13
Anspruch auf Unterlassung der Fertigung von Videoaufnahmen
Angewendete
Normen BGB, § 1004 Abs. 1,823, Abs. 2; BDSG § 6b Abs. 1
Wird ein Fahrzeug abgestellt, indem eine Kamera (Dashcam) betriebsbereit montiert
ist, die über einen Bewegungsmelder verfügt, so sind Aufzeichnungen mit dieser Dashcam im öffentlichen Straßenraum rechtswidrig, soweit
dies nicht im Einzelfall erforderlich ist und das Schutzbedürfnis des Verwenders der Kamera überwiegt. Jede Person, die möglicherweise
von der Kamera erfasst werden kann oder die an einem Ort wohnt, deren öffentliche Straße regelmäßig von dieser Kamera erfasst wird,
hat einen Unterlassungsanspruch gegen Halter und Fahrer des Pkw, indem die Dashcam montiert ist. Gegen den Halter und Fahrer des Pkw
mit der Dashcam besteht ein Löschungsanspruch hinsichtlich der Videoaufnahmen, die mit der Dashcam gemacht wurden. Ein Auskunftsanspruch
über Zeit und Umfang der Videoüberwachung besteht nicht. Weiter besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe des Videomaterials. Videoaufnahmen,
die mittels einer Dashcam rechtswidrig angefertigt wurden, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Es kann auch ein Anspruch auf
Kostenerstattung hinsichtlich der Rechtsberatung bestehen (CR2016, 240; DAR 2014, 143; ZD 2016, 179)
OLG Stuttgart vom
04.05.2016, 4 Ss 543/15
Verwertbarkeit von Videoaufnahmen einer Dashcam
Das OLG Stuttgart führt dementgegen aus, dass Videoaufzeichnung,
die durch einen Verkehrsteilnehmer während der Fahrt mit einer Dashcam gemacht wurden und gegen das datenschutzrechtliche Verbot gemäß
§ 6 BDSG verstoßen, nicht zwingend einem Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren unterliegen. Grundsätzlich können derartige Videoaufzeichnungen
verwendet werden, wenn sie keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewähren, sondern lediglich Verkehrsvorgänge aufzeichnen und
eine mittelbare Identifizierung des Täters über das Kennzeichen des Fahrzeuges zulassen, wenn dies zur Verfolgung besonders schwerwiegender
Verkehrsordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
AG Zeitz vom 30.11.2015, 3 OWi 721 Js 205989/15
Kein standardisiertes Messverfahren
bei einer Kabellänge von über 3 Metern
Bei dem Messgerät LEIftec XV 3 mit einer Kabellänge von mehr als 3 Metern zwischen Recheneinheit
und Bedienereinheit des Messgeräts LEIFTEC XV 3 liegt eine Abweichung von der Bauartzulassung und damit kein standardisiertes Messverfahren
mehr vor. Dies führt nicht dazu, dass die Messung nicht verwertbar ist, sie muss aber gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten
überprüft werden.
LG Gießen vom 28.01.2016, 5 O 212/15
Restwertermittlung durch Einholung von 3 regionalen Restwertangeboten
durch den Sachverständigen
Ein Unfallgeschädigter kann sein Fahrzeug zu dem Restwert verkaufen, den ein Sachverständiger anhand von
drei Angeboten des regionalen Marktes ermittelt hat. Der Geschädigte kann dabei im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
von der Schätzung ausgehen, die der Sachverständige in seinem Gutachten vorgenommen hat. Er muss dem Schädiger keine Möglichkeit geben,
eigene Restwertgebote abzugeben.
AG Lüdinghausen vom 13.10.201, 19 OWi 89 Js 1350/14 – 125/14
Absehen von Fahrverbot hinsichtlich
der beruflich genutzten Fahrerlaubnis
Von einem Fahrverbot können Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen D1, D, D1E, DE ausgenommen werden,
wenn der Betroffene die Fahrt mit einem privaten Pkw begangen hat und es keinen Zusammenhang zur beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis
gibt. Gegebenenfalls ist hier eine angemessene Erhöhung der Geldbuße auszusprechen.
VGH München vom 19.01.2016, 11 CS 15/2403
Anforderungen
an einen glaubhaften und schlüssigen Sachvortrag bei Behauptung eines unbemerkten Drogenkonsums
Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber,
ein Dritter habe ihm Betäubungsmittel verabreicht und er habe dies nicht gemerkt, so muss sein Sachvortrag detailliert, in sich schlüssig
und auch im Übrigen glaubhaft sein. In diesem Falle kann von der Erziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. (In dem hier entschiedenen
Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber diesen Anforderungen nicht Genüge getan)
OLG Jena vom 01.03.2016, 2 OLG 101 SS RS
131/15
Zurückweisung eines Antrages auf Einsicht in die Lebensakte eines Messgeräts
Sofern die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen die
Einsicht in die Lebensakte eines Messgeräts verweigert hat, so darf ein hierauf gerichteter Beweisantrag vom Gericht nicht mit der
pauschalen Begründung zurückgewiesen werden, der Betroffene habe keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, dass sich aus der Lebensakte
des Geräts Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergäben. Das Gericht muss diesem Beweisantrag nachkommen.
BGH vom 16.12.2015,
4 STR 227/15
Einheitliche Einbringung von Fahrverboten, einheitliches Fahrverbot bei Tatmehrheit
Sofern über zwei Ordnungswidrigkeiten
in Tateinheit gleichzeitig entschieden wird, so kann nur ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden. Es ist anerkannt, dass mehrere
Fahrverbote, die sich überschneiden, parallel und nicht hinter einander vollstreckt werden. Eine Ausnahme ergibt sich nur im Fall
des § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG. Im Regelfall findet also keine Nacheinandervollstreckung von Fahrverboten statt.
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs 10 B 14.2455 vom 14.06.2016
Kostentragung bei Abschleppmaßnahmen nach Polizeiaufgabengesetz (PAG)
In diesem Rechtsstreit ging es um Abschleppkosten, die dadurch verursacht worden waren, dass ein Abschleppunternehmen mobile
Halteverbotszeichen aufgestellt hatte. In dieser mobilen Halteverbotszone wurde ein Fahrzeug abgestellt. Es war im Nachhinein nicht
mehr aufzuklären, ob das Fahrzeug an dieser Stelle geparkt wurde, bevor oder nachdem die mobilen Halteverbotszeichen aufgestellt wurden.
Zunächst
hatte die Polizei Kosten für die Abschleppmaßnahme der Fahrzeughalterin auferlegt, die Fahrzeughalterin hatte dagegen geklagt und
in diesem Prozess hatte die Polizei den Leistungsbescheid zurückgenommen.
Sodann hatte die Polizei gegen das Umzugsunternehmen einen
der Höhe nach gleichen Leistungsbescheid erlassen. Das Umzugsumzugsunternehmen ging gegen diesen Leistungsbescheid per Klage vor.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Als
Rechtsgrundlage für die Frage, wer die Kosten tragen muss, komme hier nur das PAG als Spezialvorschrift in Frage. Demnach konnte das
Abschleppunternehmen nicht nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 PAG als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden, weil sie weder nach Art.
7 noch nach Art. 8 PAG für die abzuwehrende gegenwärtige Gefahr verantwortlich war, sondern der Störer, mithin der Fahrzeughalter
oder -fahrer. Demnach konnte hier entweder der Handlungs- oder der Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Hierbei kam es auch
nicht darauf an, ob das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt worden war, als das mobile Halteverbotszeichen noch nicht an Ort und
Stelle war und auch nicht darauf, ob die sog. Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 17.4.2008 –
10 B 08.449 – juris; Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.96 - BVerwGE 102,316) eingehalten war oder nicht.
Fazit: Im
Rahmen einer mobilen Halteverbotszone erfolgt das Abschleppen im Normalfall immer im überwiegend öffentlichen Interesse, um die Sicherheit
und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Dies ist auch der Grund für das Aufstellen der mobilen Halteverbotszone. Da
es sich bei diesem Abschleppen um eine Maßnahme nach dem PAG handelt, sind die Kostenregelungen des PAG lex specialis und verdrängen
diejenigen des Kostengesetzes. Demnach darf immer abgeschleppt werden, unabhängig davon, ob das mobile Halteverbotsschild rechtzeitig
aufgestellt wurde oder nicht. Fraglich ist dann lediglich die Kostentragung. In Anspruch genommen werden können vorrangig der Halter
bzw. Fahrer des falsch abgestellten Fahrzeuges. Sollte das mobile Halteverbotsschild von dem Umzugsunternehmen nicht rechtzeitig aufgestellt
worden sein, so kommt ein Schadensersatzanspruch der Polizei gegenüber dem Umzugsunternehmen auf Erstattung der Abschleppkosten in
Betracht.
Schlagworte: Abschleppen, Abschleppmaßnahme, mobile Halteverbotszone, Handlungsstörer, Zustandsstörer, Rechtmäßigkeit
der Abschleppmaßnahme, Kostentragungspflicht, Abschleppkosten, Kostenschuldner, Halteverbot, Halteverbotsbereich, Zug, Umzugsunternehmer,
verkehrsrechtliche Anordnung, Fahrer, Halter
Normen: Art. 7 PAG, Art. 8 PAG, Art. 9 PAG, Art. 76 Satz 1 PAG, Art. 3 Kostengesetz
Das Urteil im Volltext finden Sie hier: