Urteile Seite 4:
In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht München ist „O2“ nach Anerkenntnis unterlegen.
In dem Rechtsstreit ging es darum, dass der minderjährige Sohn der Klägerin sogenannte Drittanbieterleistungen in Anspruch genommen haben soll. Telefonica hatte auf Bezahlung dieser Rechnungen in Höhe von zunächst ca. € 500,00 bestanden. Nach entsprechenden Schreiben an die beiden Drittanbieter, nämlich die Firma Apple iTunes und die Firma Boku Network Services AG hatte Apple iTunes umgehend reagiert und die entsprechenden Abbuchungen storniert beziehungsweise eine Gutschrift erteilt. Die Boku Network Services AG reagiert offensichtlich auf Schreiben nicht.
Nachdem auch „O2“ erst auf Anwaltsschreiben per Einschreiben/Rückschein reagierte, allerdings nicht bereit war, in der Sache einzulenken haben wir Klage zum Amtsgericht München erhoben und zwar auf Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis nicht mehr besteht. Zuvor war aufgrund der Sperrung der Anschlüsse durch Telefonica (nach Rückbuchung der Zahlungen durch die Klägerin) eine fristlose Kündigung wegen Leistungsverweigerung ausgesprochen worden. Durch das Anerkenntnis steht nun fest, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig war und der Firma Telefonica/o2 keinerlei Ansprüche mehr zustehen.
Es ist also folgendes Vorgehen in vergleichbaren Fällen anzuraten:
Sofort, wenn eine Abbuchung von sogenannten Drittanbieterleistungen erfolgt, die entweder nicht in Anspruch genommen wurden oder aber von Minderjährigen getätigt wurden, muss sowohl gegenüber dem Telefonanbieter (hier: O2) als auch gegenüber dem Drittanbieter den Verträgen widersprochen werden. Es ist zu empfehlen, diese Schreiben per Einschreiben/Rückschein an die entsprechenden Vertragspartner zu versenden. Sofern ein Inkasso angedroht wird, ist auch diesem Schreiben unverzüglich entgegen zu treten. Es muss dann dem Telefonanbieter mitgeteilt werden, dass die Einschaltung eines Inkassobüros zweckfrei ist, weil eine Zahlung nicht erfolgen wird.
In diesem Fall sind die Kosten der Rechtsverfolgung hinsichtlich der Inkassogebühren vom Beauftragenden zu bezahlen, da diese Rechtsverfolgungen nicht zweckdienlich sind.
Erfolgt keine Reaktion des Telefonanbieters und sperrt dieser daraufhin die Anschlüsse, muss unter Fristsetzung versucht werden, den Telefonanbieter zur Freischaltung der Anschlüsse zu bewegen. Verstreicht diese Frist, so ist eine außerordentliche Kündigung anzuraten, sofern diese vom Telefonanbieter nicht unverzüglich anerkannt wird, hilft nur noch der Weg zum Gericht.
Den entscheidenden Schriftwechsel finden Sie zur Ansicht HIER als .pdf. Es bleibt zu hoffen, dass Telefonica seine Servicequalität irgendwann einmal verbessert.