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Hoffentlich versichert!

 

Zunächst ist zu Versicherungen im Allgemeinen zu sagen, dass es sich hierbei bekanntermaßen um Wirtschaftsunternehmen handelt. Daher erklärt sich auch, dass die Versicherungen an sie herangetragene Ansprüche gründlich prüfen und nur diejenigen Ansprüche regulieren, die Ihrer Meinung nach auch entsprechend nachgewiesen und begründet sind. Dies dient zum einen den Aktionären der Gesellschaft, zum andern aber auch der Gemeinschaft der Versicherten, da sich ja auch die Versicherungsprämien an den ausbezahlten Beträgen bemessen.

 

Unabdingbar ist der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung. Gerät man als Radfahrer oder Fußgänger, also als nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer in einen Verkehrsunfall und muss hier Schadensersatzzahlungen leisten, so kann dies sehr schnell ruinöse Höhen erreichen. Hier hilft die Privathaftpflichtversicherung.

 

In der Kfz-Versicherung lohnt sich ein regelmäßiger Vergleich unterschiedlicher Anbieter, sowie ein Besuch bei der eignen Versicherung mit der Bitte um Überprüfung der eigenen Prämie. Oftmals bieten Versicherer neue Tarife an, die zum Teil erheblich günstiger sind.

 

Welche Versicherungen brauchen Sie?

 

Rechtsschutzversicherung für Zivilverfahren

 

Eine Rechtsschutzversicherung deckt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten je nach vereinbartem Umfang. Es werden also die Kosten für Anwälte, Zeugen, Sachverständige und Gerichtskosten übernommen. In der Regel werden Rechtsschutzleistungen im Paket angeboten so zum Beispiel der Verkehrsrechtschutz, der Privat- und Familienrechtsschutz, der Berufsrechtsschutz oder aber auch der Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete. Der genaue Leistungsumfang ist im Versicherungsvertrag und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen niedergelegt.

 

Verkehrsrechtsschutzversicherungen werden häufig als Familienrechtsschutz, als Fahrzeugrechtsschutz oder aber auch als Fahrerrechtsschutz angeboten. Welcher Versicherungsvertrag hier im Einzelnen sinnvoll ist, muss individuell geklärt werden.

 

Da die Durchsetzung von Ansprüchen im Schadensfall sehr kostspielig sein kann, insbesondere dann, wenn es um Personenschäden geht, ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung selbst für Fußgänger und Radfahrer keine schlechte Investition. Muss man zum Beispiel Personenschadensansprüche durchsetzen und benötigt hierfür ein verkehrsanalytisches, ein fachmedizinisches und ein biomechanisches Sachverständigengutachten, so können hier sehr schnell Prozesskosten in fünfstelliger Höhe auflaufen. Ist man dann noch möglicherweise als Selbständiger an der Berufsausübung krankheitsbedingt gehindert, so kann dies sehr schnell existenzbedrohend werden.

 

Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht können hier erhebliche Rechtsanwaltskosten, aber auch Kosten für Sachverständigengutachten im Ermittlungsverfahren oder gerichtlichem Verfahren auflaufen. Darüber hinaus ist aufgrund der geänderten Vorschriften im Fahreignungsregister in Flensburg eine Verteidigung selbst bei Verhältnismäßig geringfügigen Ordnungswidrigkeiten tunlich, um die Fahrerlaubnis zu erhalten. Es ist also anzuraten, eine Rechtsschutzversicherung mit einer geringen oder gar keiner Selbstbeteiligung abzuschließen, um auch die Hemmschwelle für die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung gering zu halten. Es ist zu empfehlen, die Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung nicht höher als 150,- Euro pro Schadensfall zu wählen.

 

In vielen Gerichtsverfahren, somit auch in Bußgeld- und Strafverfahren, werden häufig sehr teure Sachverständigengutachten eingeholt. Dies beginnt bereits bei zu lautem Auspuff und endet bei verkehrsanalytischen Sachverständigengutachten, für die auch noch ein Crash-Test erforderlich wird. Hier können die Verfahrenskosten exorbitant hoch werden. Es empfiehlt sich also der rechtzeitige Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei uns.

 

Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt als Pflichtversicherung Schäden, die mit dem eigenen Kfz verursacht werden. Bezahlt werden Schäden, die Dritten durch den Gebrauch des eigenen Kraftfahrzeuges entstehen, und zwar sowohl verschuldet als auch unverschuldet. Eigene Schäden werden allerdings nicht übernommen.

 

Im Falle des Unfalls müssen Sie Ihrer Haftpflicht sofort von dem Unfall Meldung machen und alle berechtigten Fragen der Versicherung vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Sollten Sie dies unterlassen, so kann die Versicherung bis zu einer bestimmten Höhe leistungsfrei sein wegen dieser sogenannten Obliegenheitsverletzung. In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherte bzw. mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und der Fahrer.

 

Kommt es zu einem Unfall, so ist die Versicherung verpflichtet und berechtigt, alle begründeten Ansprüche zu regulieren und alle unberechtigten Ansprüche abzuwehren.

 

Im Gegenzug dafür muss die Versicherung den Versicherten im Falle eines Klageverfahrens von allen Verfahrenskosten und sonstigen Kosten freistellen. Die Versicherung beauftragt in der Regel einen eigenen Rechtsanwalt mit der Verteidigung. Im Falle eines solchen Klageverfahrens übernimmt die Gesellschaft auch die Vertretung des eignen Versicherungsnehmers. Beauftragt der Versicherungsnehmer gleichwohl einen eigenen Rechtsanwalt, so werden diese Rechtsanwaltskosten von niemandem übernommen, also weder vom Gegner, noch von der eignen Haftpflichtversicherung und auch nicht von der Rechtsschutzversicherung.

 

Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der Insassen von Kraftfahrzeugen, die unfallbedingt Schäden erleiden. Selbst wenn der Schaden durch das eigene Fahrzeug verursacht wurde, also kein Dritter als Schädiger zur Verfügung steht, erhalten die Insassen eines Fahrzeuges Schadensersatz von der „eigenen“ Kfz-Haftpflichtversicherung. Ist der Verletzte bzw. Geschädigte Ehegatte des Halters oder des Fahrers, so gilt sogar eine Verjährungshemmung für die Zeit, in der die Ehe andauert. Ansprüche können demgemäß nicht verjähren.

 

Der Versicherungsnehmer hat keine Möglichkeit in das Regulierungsgeschehen einzugreifen. Ein sogenanntes Regulierungsverbot führt allenfalls dazu, dass die Versicherung gegenüber dem Anspruchsteller die Leistung ablehnt und sich verklagen lässt. Verliert die Versicherung dann das Klageverfahren, so muss derjenige, der das Regulierungsverbot erteilt hat, sämtliche Verfahrens- und Gerichtskosten bezahlten, die ansonsten die Versicherung übernommen hätte. Erteilen Sie also Ihrer Versicherung nie ein Regulierungsverbot!

 

Darüber hinaus bestehen nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, die Rückstufung in der Schadensfreiheitklasse rückgängig zu machen, sofern der Versicherungsnehmer glaubt, die Versicherung habe Ansprüche zu Unrecht reguliert. Nur wenn Ansprüche entgegen jedweder Vernunft reguliert werden, steht dem Versicherungsnehmer ein solcher Anspruch zu.

 

Rechtsschutzversicherung für Bußgeld- und Strafverfahren

 

Verkehrsrechtsschutz deckt die Verteidigung in Bußgeld- und Strafsachen, in Strafsachen allerdings in der Regel nur dann, wenn ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Raume steht. Dies gilt es im Einzelfall zu klären. Darüber hinaus werden Streitigkeiten mit der eigenen Kfz-Versicherung, die Unfallschadenregulierung oder aber Streit mit der Führerscheinbehörde vom Versicherungsschutz umfasst.

 

 

Teilkaskoversicherung

 

Die Teilkaskoversicherung tritt ein bei Schäden, die zum Beispiel dadurch entstehen, dass das Fahrzeug gestohlen wird, dass durch ein Unwetter das Fahrzeug beschädigt wird, dass ein Zusammenstoß mit Haarwild erfolgt oder aber sie tritt auch für Glasschäden ein. Hier treten häufig Probleme auf, wenn der Versicherungsnehmer den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dann ist die Versicherung nämlich ganz oder teilweise leistungsfrei. Die Frage des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit ist sehr unübersichtlich und es existieren unzählige Urteile. Sollte ein solcher Fall auftreten, wird die anwaltliche Vertretung unumgänglich sein.

 

Vollkaskoversicherung

 

In der Vollkaskoversicherung werden Unfallschäden erstattet und zwar unabhängig davon, wer diese Schäden verursacht hat. Der häufigste Fall ist die Verursachung eines Schadens durch den Fahrzeugführer selbst, also der selbstverschuldete Unfall. Auch hier gilt der Grundsatz, dass bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls oder gar Vorsatz die Versicherung ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Da es vorliegend um die Abwägung des Grades der groben Fahrlässigkeit geht, kann ein solcher Streit in der Regel nicht ohne anwaltliche Hilfe ausgefochten werden. Kommen Sie in diesem Fall sofort zu uns, damit in Ihrem Fall keine Versäumnisse stattfinden. Weiter gilt es zu beachten, dass in einem Schadensfall in der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung die Versicherung unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist. Meldet man also Schäden zu spät bei der Versicherung an, so kann dies bereits eine Obliegenheitsverletzung sein.

 

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Versicherung im Kaskoschadensfall das Recht hat, das Fahrzeug durch eigene Sachverständige besichtigen zu lassen. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall keinen eigenen Gutachter bestellen. Häufig erklärt sich jedoch die Versicherung einverstanden, wenn ein bestimmter Gutachter hinzugezogen wird, der vom eigenen Versicherungsnehmer vorgeschlagen wird. Dies gilt es aber rechtzeitig mit der eignen Versicherung abzustimmen.

 

Obliegenheitsverletzungen

 

Im Versicherungsvertrag sind die Pflichten des Versicherungsnehmers genauer niedergelegt. Diese Pflichten werden als Obliegenheiten bezeichnet.

 

Zu solchen Obliegenheiten gehören die oben bereits genannte Pflicht, einen Versicherungsfall zeitnah anzuzeigen. Weiter muss der Versicherungsnehmer unverzüglich tätig werden, wenn der Unfallgegner Ansprüche bei ihm anmeldet oder gar Klage erhebt. Geht dem Versicherten ein solches Schreiben zu, muss er dies unverzüglich seiner eigenen Versicherung weiterleiten. Auch bei Verstoß gegen Strafvorschriften kann eine Obliegenheitsverletzung gegeben sein, sofern dies im Versicherungsvertrag normiert ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Fahrer nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt, sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt oder aber aufgrund Alkoholgenusses oder Drogeneinnahme fahruntüchtig ist. Auch dies sind in der Regel Obliegenheitsverletzungen, die zu einem vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Sollte der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt haben, so wäre die Versicherung vollständig leistungsfrei, im Übrigen sogar gegenüber Dritten.

 

Bei grob fahrlässigen Verstößen muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, wie hoch das Verschulden des Versicherungsnehmers wiegt. Hiernach beurteilt sich der Maßstab, in welchem Verhältnis die Versicherungsleistung gekürzt werden kann.

 

Wie bereits oben dargelegt, muss der Versicherungsnehmer im Schadensfalle gegenüber der Versicherung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen und dies ohne schuldhaftes Zögern. Diese Auskunftspflicht gegenüber der Versicherung kollidiert aber mit einem Schweigerecht im strafrechtlichen- und bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ist vorliegend also eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Raume, so sollten Angaben ausschließlich über den Rechtsanwalt erfolgen. Problematisch ist dies deshalb, da die Staatsanwaltschaften im Falle einer solchen Verquickung gelegentlich die Akten der Versicherungsunternehmen beschlagnahmen, um hier an weitergehende Informationen zu kommen beispielsweise, wer zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Fahrzeuges war. Nur eingeschränkte Angaben gegenüber der Versicherung zu machen, ist also in jedem Falle in risikoreiches Spiel. Es muss hier also gründlich abgewogen werden, welchen Risiken man den Vorzug gibt. Wir können Sie hier umfangreich beraten. Nehmen Sie hier in jedem Falle die Dienste eines Fachanwalts für Verkehrsrecht in Anspruch, um die Ihnen entstehenden Schäden so gering wie möglich zu halten.

 

 

 

 

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