Alkohol im Straßenverkehr - ein Kavaliersdelikt?
Bei festgestellten Alkoholwerten von 0,5 Promille Alkohol pro Liter im Blut oder bei 0,25 mg pro Liter Atemluft liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese wird beim Ersttäter mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet.
Schlimmer wird es, wenn relative Fahruntüchtigkeit festgestellt wird. Dieses kann schon ab 0,3 Promille Blutalkoholgehalt angenommen werden, wenn hier alkoholtypische Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen hinzukommen. Maßgeblich ist hier der Promillegehalt, sowie die Frage, wie schwerwiegend ein solcher alkoholtypischer Fahrfehler ist. Typische Alkoholauffälligkeiten sind Schlangenlinien fahren, überhöhte Geschwindigkeit, Rotlichtverstöße oder Vergleichbares. Demnach kann schon bei relativ geringen Mengen Alkohol die Fahrerlaubnis in Gefahr sein. Wird eine relative Fahruntüchtigkeit festgestellt, so führt dies zu einer Verurteilung wegen der Straftat des Führens eines Fahrzeuges im Straßenverkehr, weil man nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille ist die absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Es wird einem hier also der Gegenbeweis abgeschnitten, dass man gleichwohl fahrtüchtig war.
In beiden Fällen wird die Fahrerlaubnis vom Gericht entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von in der Regel nicht unter 10 Monaten festgelegt. Darüber hinaus muss mit einer Geldstrafe von etwa 1,5 Nettomonatsgehältern gerechnet werden.
Mittlerweile geht die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dazu über, ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille bereits die medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, sobald der Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis wiedererteilt haben möchte. Bislang war dies erst ab 1,6 Promille zwingend vorgeschrieben.
Es gilt also, sich so schnell wie möglich nach der Tat entsprechend zu informieren und gegebenenfalls ein Abstinenzprogramm zu absolvieren, um dann seine Fahrerlaubnis baldmöglichst wiederzuerhalten.