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Der Autokauf.

 

Sie haben sich einen Traum erfüllt und ein neues Fahrzeug gekauft? Gratulation!

 

Wenn dann mit dem Wunschfahrzeug etwas nicht stimmt, stehen Ihnen in der Regel verschiedene Ansprüche zur Verfügung. Zunächst ist zwischen Sachmängelgewährleistung nach dem Gesetz und Garantieversprechen seitens des Verkäufers und/oder des Autoherstellers zu unterscheiden. Bei der Sachmängelgewährleistung handelt es sich um gesetzliche Ansprüche, die nicht oder nur teilweise beim Neuwagenkauf eingeschränkt werden können. Zunächst muss der Verkäufer ein mangelfreies Fahrzeug liefern. Stellen Sie also bereits vor der Übergabe fest, dass das Fahrzeug mit Mängeln behaftet ist, so lehnen Sie die Abnahme des Fahrzeuges ab und bestehen darauf, dass Ihnen ein mangelfreies Fahrzeug geliefert wird. Sollten Sie das Fahrzeug dennoch abnehmen wollen, so müssen Sie sich ausdrücklich die Ansprüche offen halten. Ansonsten kann es sein, dass Sie diese Rechte verlieren. Am besten lassen Sie sich bestätigen, dass die zu Tage getretenen Mängel vom Verkäufer beseitigt werden.

 

Treten nach Abnahme Mängel auf, so müssen Sie dies dem Verkäufer unverzüglich mitteilen. Gleichzeitig müssen Sie die Beseitigung der Mängel verlangen und dem Verkäufer mehrfach - in der Regel 2 Mal - Gelegenheit zur Beseitigung geben. Ist die Beseitigung der Mängel unverhältnismäßig, so kann der Verkäufer auch Ersatz liefern. Ansonsten steht die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung grundsätzlich Ihnen zu, meistens ist allerdings dem Verkäufer das Recht zur Nachbesserung in den Vertragsbedingungen eingeräumt worden.

 

Sollte der Verkäufer die Mängel abstreiten, dieselben bagatellisieren oder aber dahingehend argumentieren, dass es sich dabei um den sogenannten „Stand der Serie“ handelt, sollten Sie spätestens jetzt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten. Es gilt hier eine bestimmte formale Vorgehensweise einzuhalten, um keiner Rechte verlustig zu gehen. Sollte die Nachbesserung scheitern oder der Verkäufer diese endgültig ablehnen, so steht Ihnen der Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag und gegebenenfalls zusätzlicher Schadensersatz zu. Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne.

 

 

Der neue Gebrauchte

 

Der häufigste Streitfall beim Gebrauchtwagenkauf betrifft die Frage, ob ein Mangel überhaupt vorliegt bzw. ob dieser bei Übergabe der Sache bereits vorhanden war. Weiter konzentrieren sich die Streitigkeiten häufig darauf, wer nun den Mangel, sowie das Vorliegen des Mangels zu einem bestimmten Zeitpunkt beweisen muss. Wichtig ist hier noch zu wissen, dass normaler, üblicher Verschleiß beispielsweise bei Bremsen, Reifen, Auspuffanlage und so weiter nicht dem Mangelbegriff unterfällt. Selbst wenn das Fahrzeug in einem äußerst schlechten Zustand ist, dies aber lediglich auf einen „Wartungsstau“ zurückzuführen ist, steht Ihnen kein Anspruch auf Sachmängelgewährleistung zu.

 

Insofern ist es sinnvoll, sich bereits vor dem Autokauf ausführlich zu informieren und gegebenenfalls einen Kfz-erfahrenen Berater zur Seite zu haben. Gegebenenfalls kann man das Fahrzeug vor dem Kauf in einer Werkstätte gegen ein geringes Entgelt durchprüfen lassen um sicherzugehen, welche Mängel vorhanden sind, welche Wartungsarbeiten in nächster Zeit anstehen und ob der Preis gerechtfertigt erscheint. Automobilclubs und Kfz-Sachverständige bieten hier entsprechende Dienste an, sofern man nicht einen Bekannten zu Rate ziehen kann. Das investierte Geld zahlt sich in jedem Fall mehrfach aus.

 

Eine sehr gute Möglichkeit ist auch, in den Kaufvertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach dem Käufer der Rücktritt zugestanden wird, wenn die Reparatur- oder Wartungsarbeiten, die in nächster Zeit an dem Fahrzeug zu erwarten sind, einen bestimmten Betrag überschreiten. Eine solche Klausel sollte dann handschriftlich in einen handelsüblichen Kfz-Kaufvertrag eingefügt werden. Lassen Sie sich gerne von uns beraten, noch bevor sie das Fahrzeug kaufen. Eine kurze Beratung ist in jedem Falle günstiger, als nachher auf einem riesen Berg Reparaturkosten zu sitzen.

 

Eine ganz andere Anspruchsgrundlage ergibt sich aus einem sogenannten Garantievertrag. Hersteller aber auch Verkäufer geben oft Garantien bei Neuwagen ab, aber auch eine Garantieversicherung für gute Gebrauchtwagen kann unter Umständen von Vorteil sein. Hier kommt es allerdings exakt darauf an, was in den Garantiebedingungen zugestanden wird.

 

Sie sollten unbedingt sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, so auch Zeitungsanzeigen, Informationsbroschüren, Herstellerbroschüren und auch Internetinserate exakt dokumentieren und aufbewahren. Drucken Sie sich die Internetinserate am besten aus. Diese Inserate werden häufig unmittelbar und endgültig gelöscht, sobald der Anbieter diese Inserate von den entsprechenden Plattformen entfernt. Unter Umständen ist also bereits nach einem Tag das Beweismittel für immer verloren.

 

Verträge sind zu halten

 

Sowohl mündliche Verträge als auch mündliche Nebenabreden haben grundsätzlich Gültigkeit, lassen sich aber später oftmals schlecht beweisen. Bedenken Sie: Der Zeugenbeweis ist der schlechteste Beweis.

 

Verwenden Sie also zunächst ein Vertragsformular, welches neueren Datums ist. Solche Formulare bekommen Sie bei Automobilclubs, Sie können sich solche Formulare von den Seiten von Kfz-Handelsplattformen kostenlos herunterladen oder Sie bekommen diese auch im Schreibwarenhandel. Verwenden Sie keine Formulare, die Sie schon seit vielen Jahren irgendwo in einer Schublade aufbewahrt haben. Diese entsprechen vielleicht der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr und enthalten dann möglicherweise viele unwirksame Formulierungen. Die kann fatal sein, wenn der Gewährleistungsausschluss, den Sie als Verkäufer vereinbart haben, nicht wirksam ist. Dann müssen Sie die vollen 2 Jahre lang für Sachmängel gerade stehen. Das kann teuer werden!  Nehmen Sie zum Kauf auch einen Zeugen mit. So kann zum Beispiel bewiesen werden, wenn der Verkäufer mündliche Zusagen, zum Beispiel über den Zustand des Fahrzeuges, über durchgeführte Reparaturen, über Unfallfreiheit, über Kilometerstand oder Ähnliches macht. Wichtige Punkte wie Laufleistung, Unfallfreiheit und auch andere Dinge an denen Ihnen besonders gelegen ist, sollten natürlich in jedem Falle in die schriftlichen Urkunde aufgenommen werden.

 

Wenn Sie Ihr Fahrzeug selbst privat verkaufen, können Sie grundsätzlich die Sachmängelhaftung völlig ausschließen, hierbei kommt es aber darauf an, dass die Formulierung wirksam gewählt ist. Verwenden Sie deshalb auch als Verkäufer ein aktuelles Kaufvertragsformular. Sie haften dann nur für Zusicherungen, die Sie gemacht haben oder aber dafür, dass Sie bestimmte wichtige Angaben verschwiegen haben.

 

Bei der Bezahlung sollten Sie darauf achten, dass das Fahrzeug entweder in bar bezahlt wird oder aber eine Zahlung durch einen bankbestätigten Scheck einer in Deutschland ansässigen Bank erfolgt. Vorausüberweisung ist natürlich ebenfalls möglich. Bei der Barzahlung eines größeren Betrages sollten Sie diesen separat in ein Kuvert stecken und unverzüglich zur Bank tragen. Am besten nehmen Sie hierfür Ihren Zeugen direkt mit, der dann auch bestätigen kann, dass exakt dieses Kuvert mit exakt den vom Käufer übergebenen Geldscheinen bei der Bank abgeliefert wurde. So vermeiden Sie böse Überraschungen hinsichtlich der "Qualität" des übergebenen Geldes.

 

 

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