Leasing - für wen ist das sinnvoll?
Was weitgehend unbekannt ist, ist die Tatsache, dass ein Leasingvertrag im Wesentlichen ein Mietvertrag ist. Beim Privatwagenleasing handelt es sich nahezu ausschließlich um einen sogenannten Restwertvertrag. Hierbei übernimmt der Leasingnehmer das Verwertungsrisiko des Fahrzeuges. Wissenwert ist in diesem Zusammenhang, dass der Bundesgerichtshof von der sogenannten Vollamortisation zugunsten des Leasinggebers ausgeht, der Leasingnehmer also in jedem Falle dafür gerade steht, dass der Leasinggeber auf seine vollen Kosten kommt.
Erfahrungsgemäß kommt es demnach bei Beendigung des Leasingvertrages zu Meinungsverschiedenheiten, insbesondere dann, wenn man bei der selben Leasinggesellschaft kein weiteres Fahrzeug mehr leasen möchte. Hier wird oft darum gestritten, ob Schäden an dem Fahrzeug entstanden sind, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sind, und ob das Fahrzeug den vereinbarten Restwert erbringt oder nicht. Um diesen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollte auf alle Fälle in einem Leasingvertrag die Klausel enthalten sein, dass der Leasingnehmer berechtigt ist, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zum vereinbarten Restwert zu übernehmen. So kann dem Ärger mit Beschädigungen oder dem geringeren Wert entgegnet werden. Man sollte dann allerdings in der Lage sein, das Fahrzeug auch zum entsprechenden Wert unverzüglich auszulösen.
Sollte das Fahrzeug während der Leasingzeit in einen Unfall verwickelt sein und es hier zum Totalschaden kommen so steht nach den Leasingbedingungen sehr häufig dem Leasinggeber die Regulierung des Unfalls zu. Auch hier kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, so insbesondere dann, wenn der bisher gezahlte Anteil an Leasingsonderzahlung und Leasingraten nicht ausreicht, um den Wertverlust des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt zu decken. Die Vollkaskoversicherung zahlt dann nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, die Differenz muss der Leasingnehmer bezahlen. Sind sehr niedrige Leasingraten und eine sehr niedrige Leasingsonderzahlung vereinbart und hatte das Fahrzeug in der kurzen Benutzungszeit einen erheblichen Wertverlust, was bei Neufahrzeugen in der Regel der Fall ist, so kann es hier zu ganz erheblichen Nachforderungen kommen. All dies gilt es beim Leasing zu beachten.
Wissenswert ist es auch, dass es ( im wesentlichen) zwei verschiedene Arten von Leasingverträgen gibt. Zum einen das Restwertleasing, bei dem am Ende der Leasingzeit noch ein sog. Restwert verbleibt. Entgegen landläufiger Meinung ist dies nicht der Wert, den das Fahrzeug noch hat, sondern diesen Wert garantiert der Leasingnehmer. Erreicht das Fahrzeug diesen Wert nicht, muss der Leasingnehmer den Differenzbetrag bezahlen.
Beim Kilometerleasing hingegen trägt der Leasingnehmer das Verwertungsrisiko, wenn das Fahrzeug also nicht mehr den Preis erzielt, den sich der Leasinggeber vorstellt, kann dies dem Leasingnehmer egal sein. Aber Achtung: Bei Schäden am Fahrzeug gilt hier nicht wie beim Restwertleasing die kurze Verjährung von 6 Monaten, sondern die regelmäßige Verjährung.
Sollten Sie also mit einem Leasing liebäugeln, so lassen Sie sich vorher beraten.